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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, soweit
nicht in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.
Bedingungen der Besteller haben für die mit uns geschlossen Verträge keine
Gültigkeit, es sei denn, daß sie von uns schriftlich anerkannt sind. Der Auftrag
gilt erst durch unsere schriftliche Bestätigung als angenommen.

2. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
Mehrwertsteuer wird zusätzlich in gesetzlich vorgeschriebener Höhe berechnet.

3. Für die Mengenangaben gilt die Cirkaklausel, die uns berechtigt, bis zu 10%
mehr oder weniger zu liefern, soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich
getroffen werden.

4. Treten nach Abschluss des Kaufvertrages Fracht-, Zoll- oder sonstige
Kostenerhöhungen ein, insbesondere auch Erhöhungen der indirekten Steuern,
Taxen oder diese ähnliche Angaben (auch im Ursprungsland), so gehen diese zu
Lasten des Käufers.

5. Bei Änderung der Währungsparität zwischen € und der Valuta des Landes, aus
dem wir die verkaufte Ware beziehen, um mehr als 8% zwischen dem Zeitpunkt
des Abschlusses des Vertrages mit dem Käufer und dem Zeitpunkt der (Teil-)
Lieferung der Ware an den Käufer sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, ohne daß der Käufer irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend
machen kann.

II. Lieferungsbedingungen

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsschluß. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart,
ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue
Lieferfrist zu vereinbaren. Maschinenschäden, Betriebsstörungen wegen Streiks,
Aussperrungen, sonstige nicht vorauszusehende Behinderungen in der
Materialversorgung, Herstellung oder Auslieferung entbinden uns von der
Einhaltung des Termins. Wird eine vereinbarte Lieferfrist sonst von uns
überschritten, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu
setzenden Nachfrist, die mindestens 8 Wochen betragen muß, vom Vertrag
zurücktreten. Andere als Rücktrittsansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Verzögert sich der Versand der
Ware aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, so sind wir berechtigt,
für die fertiggestellte Ware Rechnung zu stellen, welche zur vereinbarten Zeit
zur Zahlung fällig ist. Die Ware selbst geht durch die Zahlung in das Eigentum
des Käufers über und lagert auf dessen Rechnung und Gefahr in unserem Werk
bzw. auf unseren Lagerplätzen.

2. Verpackungsspesen werden bei Einzelversand und Kleinmengen berechnet.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

3. Versand erfolgt soweit nicht schriftlich anders vereinbart, stets für Rechnung und
Gefahr des Käufers. Bei Frankoverkäufen ist die Fracht vom Käufer skontofrei
vorzulegen. Gutschrift erfolgt nach Frachtbriefvorlage. Alle Nebengebühren,
z.B. Stell- und Anschlußgebühren auf der Empfangsstation, Deckenmiete,
Rollgeld usw. sowie etwaige Erhöhung der Fracht hat der Käufer zu tragen.
Mehrkosten für Notwendige oder gewünschte Einsendungen, Express- oder
Paketgebühren gehen zu Lasten des Empfängers. Der Versand geschieht nach
bestem Ermessen ohne Anspruch auf billigste Berechnung. Bei Lieferung durch
unsere Lastwagen wird die Ware vor die Baustelle, Lagerschuppen usw.
geliefert, soweit diese mit dem Lastwagen erreichbar sind. Die Entladekosten
gehen zu Lasten des Käufers.

4. Mängelrügen:
Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 5 Tagen
nach Eingang der Ware schriftlich unter genauer Angabe der gerügten Mängel
bei uns eingegangen sind und das gelieferte Material in vollem Umfang noch
vom Verkäufer besichtigt werden kann.
Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Die sofortige
Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Bei
berechtigten Mängelrügen haben wir im übrigen nach unserer Wahl das Recht,
entweder die Mängel zu beseitigen, die Ware unter Gutschrift des berechneten
Betrages zurückzunehmen oder dem Käufer den Minderwert der Ware
gutzuschreiben.
Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung oder Schadensersatzansprüchen
aus irgendeinem Grunde auch den Ersatz eines mittelbaren Schadens sind
ausgeschlossen.
Für Fehler, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, haften
wir nicht. Bei Verkäufen “wie besehen“ sind Beanstandungen hinsichtlich
Qualität und Beschaffenheit, auch für geheime Fehler, ausgeschlossen. Bei
Beurteilung der Beschaffenheit der Ware ist die Lieferung in ihrer Gesamtheit
maßgebend. Fehlmengen werden nur anerkannt, wenn sie bei Waggon-Versand
bahnamtlich oder bei LKW-Lieferung im Beisein unserer Beauftragten
festgestellt worden sind.
Ansprüche aus Mängelhaftung berechtigen nicht zur Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes oder einer Aufrechnung; sie können auch nicht geltend
gemacht werden, solange der Käufer mit Zahlungen-auch aus früheren
Aufträgen– im Rückstand ist. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur
Annullierung des ganzen Vertrages oder anderer erteilter, aber noch nicht
erledigter Aufträge

5. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, für entstandene Schäden,
Kosten für Nacharbeiten, entgangenen Gewinn oder sonstige Ausfälle
irgendwelcher Art, können nicht geltend gemacht werden.

6. Rücktrittsrecht:
Wir behalten uns vor, von dem Lieferungsvertrag zurückzutreten und neue
Zahlungsbedingungen festzusetzen, wenn wir eine Auskunft über den Käufer
erhalten, die uns nicht befriedigt, insbesondere, wenn in den
Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn unsere
Zahlungsbedingungen für vorhergegangene Lieferungen nicht eingehalten
werden.

III. Zahlungsbedingungen:

1. Zahlungsfrist: Unsere Rechnungen sind zahlbar:
Skonto nach Vereinbarung
Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto
Skontierung ist unzulässig, solange verfallene Rechnungen offen stehen und für
Wechselzahlung.

2. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Liquidität (z.B.
Scheck- oder Wechselprotesten) sind sämtliche Rechnungen ohne Abzug sofort
zur Zahlung fällig, auch wenn vorher Stundung vereinbart ist oder Wechsel
gegeben sind. Wir können in solchen Fällen von unseren Rechten nach Absatz III,
6 Gebrauch machen .

3. Die Hereingabe von Wechsel bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und
Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen
voll zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der
banküblichen Debet-Zinsen, mindestens 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-
Diskontsatz berechnet.

4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir –unbeschadet unserer sonstigen Rechtebefugt,
Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu
verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu
stellen.

5. Für Zielüberschreitungen sind Verzugszinsen zu vergüten entsprechend dem
Bruttozinssatz, den Privatbanken für nicht genehmigte Überziehungen berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten. Es geht auf den Käufer
über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung,
auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten,
getilgt hat. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu
lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer zu
versichern.
Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht
stets im Auftrag des Verkäufers, ohne daß für ihn daraus Verbindlichkeiten
erwachsen. Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt
Einigkeit, daß im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil
entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (vom Verkäufer
berechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf den
Verkäufer die Sache für den Verkäufer mit verwahrt. § 947 Abs. 1 BGB bleibt
unberührt.
Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung – z.B. mangelnder
Kreditwürdigkeit gemäß Ziffer II/6-kann der Verkäufer dem Käufer das
Verfügungsrecht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne
daß dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer hat die Kosten der
Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene
Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den
Erlös gegen seine Forderung zu verrechnen. Er kann ferner, ohne Setzung einer
Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für
Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte
aus §§ 47,58 Insolvenzordnung bleibt unberührt. Der Käufer verzichtet auf die
Rechte aus § 50 Vergleichsordnung.
Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden
Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber erstrangig in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dabei ist es gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und sie an einem oder
mehreren Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Eine Verpfändung- oder Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige
Zession der an den Verkäufer abgetretenen Forderung sind unzulässig. Der Käufer
ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen,
diesen die Abtretung anzuzeigen und Verkäufe die zur Geltendmachung der
Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Der Käufer ist zur Einziehung der
abgetretenen Forderung nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen
und die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist auf Verlangen
des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Rückübertragung
verpflichtet.

IV.

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den
Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

V.

Gerichtstand ist Marburg